§1: Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
1. Die Stiftung führt den Namen Dr.-Karleugen-Habfast-Stiftung.
2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in München.
§1: Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
1. Zweck der Stiftung ist die ideelle und materielle Förderung junger Wissenschaftler. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Unterstützung herausragender (junger) Forscher des Fachgebiets "Anwendung stabiler Isotope". Dies erfolgt durch die Verleihung eines so genannten "Isotopen-Preises", in einem Zweijahresrhythmus, verbunden mit einer finanziellen Zuwendung in einer vom Vorstand festzulegenden Höhe.
2.
Einzelheiten zum Isotopen-Preis sind in der Anlage 1 beigefügt.
3.
Die Stiftung kann ihre Erträge teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten  und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle Mittel zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zuwenden, die dem Zweck der Stiftung dienen oder verwandt sind.
§3: Gemeinnützigkeit, Einschränkungen
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, namentlich die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
2.
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.
5. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
§4: Grundstockvermögen
1.
Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es bestand zum Zeitpunkt der  Errichtung der Stiftung aus einem Fonds mündelsicher angelegter Papiere im Bestand von DM 100.000 und einer Barausstattung von DM 10.000.
2. Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
§5: Stiftungsmittel
1.
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
aus den Erträgen des Grundstockvermögens,

aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
2.
...
3. ...
§6: Stiftungsorgane und Haftung der Stiftung
1.
Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
2.
Die Verwaltungskosten der Stiftung sind möglichst gering zu halten und vorab aus den Erträgen und Spenden zu decken. Insbesondere soll jede Arbeit für die Stiftung ehrenamtlich erfolgen, auch mit der Verpflichtung, keinerlei Spesen oder anders geartete Ausgaben abzurechnen. Ausnahmen von dieser Regelung kann nur der Vorstand in Abstimmung mit dem Kuratorium zulassen.
§7: Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.  Der Stifter hat seine Ehefrau zur ersten Vorstandsvorsitzenden auf unbestimmte Zeit bestimmt.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kuratorium gewählt. Eines dieser Mitglieder wird vom Vorstand  der den Preis verleihenden ”Arbeitsgemeinschaft Stabile Isotope e.V.” in Abstimmung mit dem Vorstandsvorsitzenden zur Wahl durch das Kuratorium vorgeschlagen.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Eine erneute Ernennung oder Wiederwahl ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds im Amt.
4. ...
5. ...
6. ...
§8: Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Vorstands, Geschäftsführung
1.
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch die beiden weiteren Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder sind von den Bestimmungen des § 181 BGB und Art. 14 BayStG befreit.
2.
Der Vorstand ist befugt, anstelle des Kuratoriums dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Kuratorium spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
3.
Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszweckes, der Satzung und des Bayerischen Stiftungsgesetzes und führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Kuratoriums die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Verwaltung des Stiftungsvermögens.
die Vorbereitung und die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums über die Vergabe der Stiftungsmittel und Durchführung der Vorschläge der unabhängigen Jury zur Preisverleihung in Abstimmung mit dem Kuratorium.
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4. ...
§9: Geschäftsgang des Vorstands
1.
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2.
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3. ...
4. ...
§10: Kuratorium
1.
Das Kuratorium besteht aus vier Personen.
2. Der Stifter hat seine Kinder Dr. Claus Habfast, Dr. Ulrich Habfast und Dipl. Math. Susanne Habfast zu Kuratoriumsmitgliedern auf unbestimmte Zeit bestimmt. Nach dem Tode oder des anderweitigen Ausscheidens eines Kuratoriumsmitglieds wird ein neues Mitglied durch die anderen Mitglieder für die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des nachfolgenden Mitglieds im Amt.
3.
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4. ...
§11: Aufgaben des Kuratoriums
1.
Das Kuratorium entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit.
2. ...
§12: Geschäftsführung des Kuratoriums
1.
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2.
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3.
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4. ...
5. ...
§13: Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
1. Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Es sind nur Änderungen der Satzung zulässig, die dem ursprünglichen Stiftungszweck und Willen des Stifters möglichst nahekommen. Die Änderungen dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie rechtzeitig vorher der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
2. Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
3. ...
§14: Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigen Zwecke fällt das Restvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Wissenschaft, insbesondere zur Förderung junger Wissenschaftler.
§15: Stiftungsaufsicht
1.
Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.
2.
Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.
§16: Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.7.2000 in der Fassung, wie sie vom Senator für Inneres und Sport der Freien Hansestadt Bremen mit Schreiben vom 6.9.2011 genehmigt wurde, außer Kraft.
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Auszug aus der Satzung der Dr.-Karleugen-Habfast-Stiftung
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