Sitz, Zweck und Gegenstand des Vereins


§ 1


Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Stabile Isotope e.V." (ASI), in englischer Übersetzung: "German Association for Stable Isotope Research (GASIR)". Der Sitz des Vereins ist Leipzig.


§ 2

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Lehre und Forschung, bei denen stabile Isotope in natürlicher Häufigkeit oder in angereicherter Form benutzt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung und Unterstützung wissenschaftlicher Veranstaltungen, durch Würdigung von wissenschaftlichen Leistungen auf dem Gebiet der Isotopenforschung.


§ 3

Die Arbeitsgemeinschaft Stabile Isotope e.V. ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Arbeitsgemeinschaft pflegt Kontakte zu benachbarten Fachorganisationen.


Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder


§ 4


Ordentliches Mitglied der Arbeitgemeinschaft kann jeder werden, der in seinen Arbeiten stabile Isotope anreichert oder einsetzt bzw. natürliche Isotopie der Elemente (das Häufigkeitsverhältnis stabiler Isotope) zur Klärung praktischer und theoretischer Probleme benutzt oder an der Förderung entsprechender Arbeiten interessiert ist. Die Gesellschaft nimmt auch juristische Personen als fördernde Mitglieder auf. Personen, die sich auf dem Arbeitsgebiet der Arbeitsgemeinschaft besondere Verdienste erworben haben, können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.


§ 5

Der Antrag auf Mitgliedschaft wird vom Schriftführer entgegengenommen und den übrigen Vorstandsmitgliedern weitergeleitet; der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrages. Der Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft kann gegenüber dem Schriftführer mit Wirkung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres jederzeit schriftlich erklärt werden.


§ 6

Der Jahresbeitrag (1. Januar bis 31. Dezember) wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 7

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt sofort durch Tod oder zum nachfolgenden Jahresende durch Kündigung. Die Rechte eines Mitgliedes ruhen bei einem Rückstand von drei Jahresbeiträgen solange, bis die laufende Beitragspflicht erfüllt ist. Ein Mitglied kann bei schwerwiegender Schädigung des Ansehens bzw. der Belange des Vereins auf Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden einer ordentlichen Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.


§ 8

Beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung dürfen die Mitglieder keinen Anteil am Vereinsvermögen erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben oder Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 9

Die Mittel der Arbeitsgemeinschaft Stabile Isotope e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 10

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand
3. der um den Beirat Erweiterte Vorstand.


§ 11

Der Vorstand gem. §26 BGB besteht aus:

1. dem Vorsitzenden
2. dessen Stellvertreter
3. dem Schriftführer, der auch die Kasse verwaltet.

Jedes Mitglied des Vorstandes ist für sich allein vertretungsberechtigt. Zwischen den Mitgliederversammlungen führt der Vorstand alle Geschäfte des Vereins.


§ 12

Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre in geheimer Wahl gewählt. Die Vorschläge kommen von den Mitgliedern. Der Kandidat muss bei der Wahl entweder anwesend sein oder vorher die Annahme der Kandidatur schriftlich erklärt haben. Für die in § 11 aufgeführten Funktionen werden gesonderte Wahlgänge in der dort aufgeführten Reihenfolge durchgeführt. Für jeden Wahlgang wird die Kandidatenliste durch Vorschlag aus der Mitgliederversammlung neu aufgestellt. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (eine Stimme mehr als die Hälfte der Anwesenden), so wird zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchgeführt.


§ 13

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft treffen sich in der Regel einmal jährlich. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Eine ordentlich eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundlagen der Vereinsarbeit. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Ein Beschluss ist gültig, wenn ein entsprechender Punkt auf der Tagesordnung stand und seine Annahme von der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gebilligt wurde. Ebenso ist ein Beschluss gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder schriftlich zustimmt. Dabei werden nur die Zuschriften berücksichtigt, die innerhalb von drei Wochen auf den Vorschlag des Vorstandes antworten. Es gilt das Datum des Poststempels sowohl für die Ausschreibung des Vorstandes als auch für die Antworten der Mitglieder.


§ 14

Auf der Mitgliederversammlung berichtet der Vorstand über die verflossene Amtszeit. Außerdem prüfen zwei von der vorhergehenden Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer die Finanzen der Arbeitsgemeinschaft. Sie können die Entlastung des Kassenführers beantragen. Der Vorstand kann in dringenden Fällen innerhalb von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand muss innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Viertel der eingetragenen Mitglieder dies schriftlich verlangt.


§ 15


Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (§ 11) und den Beiräten. Beiräte können von der Mitgliederversammlung gewählt oder vom Vorstand benannt werden. Durch sie soll eine angemessene Vertretung aller Fachgebiete der Arbeitsgemeinschaft gewährleistet sein. Vorstand bzw. Erweiterter Vorstand vertreten die Interessen der Arbeitsgemeinschaft nach außen.


§ 16

Die Satzung kann mit Zweidrittelmehrheit einer ordentlich eingeladenen Mitgliederversammlung geändert werden. Zur Änderung der Zwecke des Vereins müssen alle Mitglieder, die nicht erschienen sind, schriftlich zustimmen.


Auflösung und Abwicklung des Vereins


§ 17


Bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft Stabile Isotope e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die ”Dr.-Karleugen-Habfast-Stiftung”, die ein Verein mit gemeinnützigen Zwecken zur Förderung junger Wissenschaftler auf dem Gebiet der Isotopenforschung ist, zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Sinne der Würdigung von besonderen wissenschaftlichen Leistungen. Der Verein kann durch drei Vierteile der ordentlich eingeladenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Die Vereinssatzung der Arbeitsgemeinschaft Stabile Isotope e.V.
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